¿Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in einer Werbung in einem Printmedium gemacht werden, wenn die Verbraucher diese Produkte über die Website erwerben, und diese Informationen über die Website zugänglich sind?

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017, in der Rechtssache C‑146/16, Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gegen DHL Paket GmbH

DHL Paket betreibt die Online-Verkaufsplattform „MeinPaket.de“, auf der gewerbliche Verkäufer Waren zum Verkauf anbieten. VSW ist ein Verband, dem u. a. Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie Versandhändler angehören, die Waren aller Art anbieten.

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft eine Werbeanzeige, die am 2. Dezember 2012 im Auftrag von DHL Paket in der Wochenzeitung Bild am Sonntag veröffentlicht wurde. In dieser Anzeige wurden fünf verschiedene Produkte zum Erwerb über die Verkaufsplattform von DHL Paket angeboten. Der von einem dieser Produkte angesprochene Leser wurde aufgefordert, sich auf die Plattform zu begeben. Er gelangte dann zu einer Website für das betreffende Produkt, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche Verkäufer dieses Produkts war. VSW nahm mit seiner Klage beim Landgericht Bonn (Deutschland) DHL Paket gemäß dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung der Veröffentlichung dieser Werbung in Anspruch.

Zu den Vorlagefragen: ob Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in einer Werbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden müssen, wenn die Verbraucher diese Produkte über die in der Werbung angegebene Website des Unternehmens, das diese Werbung verfasst hat, erwerben und die Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website zugänglich sind.

Die Entscheidung des Gericht ist, dass die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 genannten Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden zwar grundsätzlich in der Aufforderung zum Kauf gemacht werden müssen, dies aber nicht zwingend geschehen muss, wenn durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt werden, sofern die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf und des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen, ob diese Bedingung erfüllt ist.

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