COVID 19 und vertragserfüllung: aktuelle rechtsprechung zur rebus sic stantibus-klausel

Die derzeitige Situation, die durch Covid 19 entstanden ist, wird Auswirkungen auf die Ausführung von Verträgen haben, und um dies zu lösen, wird es notwendig sein, auf höhere Gewalt oder die „rebus sic stantibus“-Regel zurückzugreifen. Letzteres entschied der Oberste Gerichtshof kurz vor der Alarmstufe in seinem Urteil vom 6. März 2020.

Sie geht davon aus, dass zur Lösung der aufgeworfenen Frage „von der Rechtsprechung zur so genannten „Rebus sic stantibus“-Klausel auszugehen ist, die in dem jüngsten Urteil 455/2019 vom 18. Juli 2009 enthalten ist: „(…) Nach der Rechtsprechung zur „Rebus sic stantibus“-Doktrin muss die Änderung der Umstände, die durch die Änderung oder letztlich durch die Beendigung eines Vertrags verursacht werden können, von einem solchen Ausmaß sein, dass sie das Risiko, den Vertragszweck zu vereiteln, erheblich erhöht. Und natürlich müssen diese Umstände für die Vertragsparteien völlig unvorhersehbar sein (Plenarsitzungsbeschluss 820/2012 vom 17. Januar 2013).

Eine notwendige Bedingung für die Anwendung der „Rebus“-Regel ist die Unvorhersehbarkeit der Änderung der Umstände. Wenn die Parteien ausdrücklich oder implizit das Risiko übernommen haben, dass ein Umstand eintreten würde oder hätte eintreten müssen, weil ein solches Risiko aufgrund der Umstände und/oder der Art des Vertrages vernünftigerweise vorhersehbar war, ist es nicht möglich, die Änderung der Umstände zu beurteilen, die die Nichtübernahme des Risikos mit sich bringt (kürzlich Urteil 5/2019 vom 9. Januar).

 Man kann nicht von einer unvorhersehbaren Änderung sprechen, wenn sie sich im Rahmen der normalen Risiken des Vertrags bewegt (Urteile 333/2014 vom 30. Juni, 64/2015 vom 24. Februar und 477/2017 vom 20. Juli u.a.)“. Die Änderung dieser Merkmale, die unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Prämissen einen Fall der Anwendung der „rebus sic stantibus“-Regel hervorrufen könnte, tritt eher bei einem langfristigen Vertrag auf, der in der Regel sukzessiver Natur ist. Aber nicht in einem Fall wie dem vorliegenden eines kurzfristigen Vertrags, in dem es schwierig ist, dass etwas Außergewöhnliches passiert, das die Grundlage des Vertrags beeinträchtigt und nicht durch das diesem Vertrag innewohnende Risiko gedeckt ist“.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Blog. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert